[ Auszug: Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die
für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935
entsprechend ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]